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ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA
(mit beschränkter Haftung)
Stand: April 2009


§ 1 Geltungsklausel
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Gerichtsstand
Gerichtsstand (auch für Schecks und Wechsel) ist Aschaffenburg, Deutschland
§ 3 Angebot / Preise
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend; der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande.
2. Bei unvorhersehbaren Änderungen der Rohstoffpreise bzw. Preiskorrekturen unserer Vorlieferanten bleiben Preisänderungen in gleichem Rahmen vorbehalten.
3. Zur Ansichtnahme übersendete Proben und Muster bleiben Eigentum der Verkäuferin. Die Rücksendung hat frei an die Verkäuferin zu erfolgen.
§ 4 Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindliche vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
2. Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3. Der Käufer kann im Falle des Verzuges auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zu Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
4. Wird uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5. Wird ein verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit der Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach Ziff. 2-4 dieses Abschnittes.
6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die Ziff. In 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferstörungen. Dies gilt auch innerhalb eines Verzuges.
7. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Vorlieferanten, so können der Käufer und wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist.
8. Für den Fall, daß Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Käufers entstehen, behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten abhängig zu machen.
§ 5 Erfüllung / Versand / Untersuchung
1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Aschaffenburg, Deutschland.
2. Die Wahl des Lieferweges und des geeigneten Verpackungsmaterials steht in unserem Ermessen, falls der Käufer nichts anderes vorschreibt.
3. Unsere Sendungen reisen grundsätzlich auf Kosten des Käufers. Mit Auslieferung der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, §§ 447, 664 BGB, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Es fällt auch die Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes unter den Begriff des Versendungskaufes. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Ware mit eigenem Fahrzeug versenden.
4. Eine Versicherung wir nur auf besonderen Wunsch und Rechnung des Käufers abgeschlossen.
5. Die Ware ist sofort beim Empfang auf Transportschäden und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Schäden der Ware bzw. an der Verpackung sind vom Anliefere (Spediteur, Bundespost, Bundesbahn usw.) auf dem Frachtbrief o.ä. unterschriftlich zu bestätigen. Verdeckte Schäden sind längstens innerhalb von 3 Tagen beim Anliefere zu melden.
6. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, so kann die Verkäuferin eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht abgenommen, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
§ 6 Zahlung / Verzug
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar: a)bei Bestellungen bis 1.000,00 € erfolgt der Versand nach Vorkasse. b)bei Bestellungen über 1.000,00 € ist ½ des Auftragswertes bei Auftrags-erteilung fällig und der Rest bei Erhalt der Ware per Nachnahme oder Vorausscheck.
2. Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung bzw. Zahlungsverzug sind wir ermächtigt und berechtigt, den bereits gelieferten Kaufgegenstand sofort in Besitz zu nehmen. Der Käufer erkennt an, daß unsere Handlungen zu Erlangen des unmittelbaren Besitzes am Kaufgegenstand weder eine Verletzung des Hausrechtes noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung oder verbotene Eigenmacht darstellt. Der Käufer verzichtet auf jegliche Einwendung gegen unsere Handlung, die der Erlangung des unmittelbaren Besitzes dient. Wir nehmen diesen Verzicht an. Sobald unsere Berechtigung zur Wegnahme des Kaufgegenstandes eintritt, erlischt das Recht des Käufers auf Besitz und Gebrauch des Gegenstandes.
3. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches dient zunächst nur der Sicherung und der Sicherstellung des Kaufgegenstandes und bedeutet keine Rücktrittserklärung im Sinne des § 455 BGB; jedoch bleibt uns das Wahlrecht vorbehalten, auch vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises, Des Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir weiterhin berechtigt, alle zu diesem Zeitpunkt offenen Rechnungen sofort fällig zu stellen, gleichgültig welches Zahlungsziel vereinbart war. In diesem Fall sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet.
5. Mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen kann der Käufer weder aufrechnen, noch wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 7 Mängelhaftung
1. Wir gewährleisten die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten neuen Waren auf die gesetzliche Dauer von 6 Monaten seit Lieferung. Für Mängel haften wir wie folgt:
2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offen-sichtliche Mängel jeder Art hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Für die Fristberechnung der Anlieferung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rückschreibens bei uns maßgebend. Bei berechtigten Beanstandungen nicht nur geringfügiger Mängel erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises. Fehlmengen werden wenn möglich nachgeliefert, andernfalls erteilen wir Gutschriften.
3. Wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Erlösung sämtlicher, dem Verkäufer in Zahlung gegebenen Wechsel und Scheck, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die kausale Saldoforderung des Verkäufers.
2. Der Käufer darf die Wer im ordnungsmäßigen und üblichen Geschäftsgang aufgrund eines Kaufvertrags veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt; insbesondere ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung dem Käufer nicht erlaubt. Pfändung oder Beschlagnahme von dritter Seite sind unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus dem Geschäftsverhältnis an die Verkäuferin abgetreten und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer oder zusammen mit anderen Waren einheitlich weiterveräußert werden.
4. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Diese Ermächtigung erlischt bei Zahlungseinstellungen, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers.
5. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers kann der Verkäufer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, Herausgabe seines Eigentums verlangen. Die Rücknahme der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, daß der Rücktritt vom Verkäufer schriftlich erklärt wird.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unserer ALB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.